Gemäß §§ 130 ff BörseG 2018 müssen Personen, die Aktien, Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente in Bezug auf Emittenten erwerben und dabei gewisse prozentuelle Schwellen berühren, eine Beteiligungsmeldung machen. Diese Pflicht gilt gem § 131 Abs 1 BörseG 2018 nur bezüglich eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und für den Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist. Bitte übermitteln Sie diese Beteiligungsmeldungen an [email protected].