Informationen über die Aktionärsrechte hinsichtlich der 67. ordentlichen Hauptversammlung am 29. März 2011
- Erstellungsdatum: 01.03.2011
- Letztes Änderungsdatum: 01.03.2011
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Sehr geehrte Aktionäre!
Nachstehend geben wir einen kurzen Überblick über die Teilnahmevoraussetzungen sowie die wichtigsten Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der 67. ordentlichen Hauptversammlung der Lenzing AG am 29. März 2011:
Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung, Nachweisstichtag
Die Berechtigung zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz am 19. März 2011, 24.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag).
Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
- Depotverwahrte Inhaberaktien
Bei depotverwahrten Inhaberaktien erfolgt der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 24. März 2011 zugehen muss.
Depotbestätigungen werden vom depotführenden Kreditinstitut ausgestellt und direkt an die Gesellschaft übermittelt. Sie können erst nach dem Nachweisstichtag ausgefertigt und versendet werden. Zu ihrem Inhalt siehe unten.
Teilen Sie bitte Ihrem Kreditinstitut rechtzeitig vor dem Nachweisstichtag mit, dass Sie an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen möchten.
- Nicht depotverwahrte Inhaberaktien
Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis der Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines öffentlichen Notars, die der Gesellschaft spätestens am 24. März 2011 zugehen muss. Die Bestätigung des Notars kann erst nach dem Nachweisstichtag ausgefertigt werden; für ihren Inhalt gilt das nachfolgend Ausgeführte sinngemäß (mit Ausnahme der Depotnummer).
Depotbestätigungen sind ausschließlich an eine der nachgenannten Adressen zu übermitteln:
Per Post oder per Boten: Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS/HV Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien;
per Telefax: +43 (0)1 928 90 60 oder per E-Mail: hv.anmeldung-1@oekb.at
Depotbestätigungen, die über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (z.B. SWIFT) dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, übermittelt werden, werden nicht entgegengenommen und berechtigen daher nicht zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung.
Depotbestätigung nach § 10a Akt
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Aussteller durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes;
2. den Aktionär durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
3. die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;
4. die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien des Aktionärs sowie bei mehreren Aktiengattungen die Bezeichnung der Gattung oder die international gebräuchliche Wertpapierkennnummer;
5. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag am 19. März 2011 beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.
Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur ordentlichen Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert und können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der ordentlichen Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt.
Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden.
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.lenzing.com unter ordentliche Hauptversammlung 2011 zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden.
Die Vollmacht muss der Gesellschaft spätestens am 28. März 2011 bis 15.00 Uhr per Post oder per Boten (Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail (hv.anmeldung-1@oekb.at) zugegangen sein und wird von der Gesellschaft aufbewahrt werden.
Am Tag der ordentlichen Hauptversammlung kann eine Vollmacht lediglich bei der Registrierung zur ordentlichen Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben werden.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist.
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser ordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen spätestens am 8. März 2011 der Gesellschaft in Schriftform an folgende Adresse zugeht:
Per Post oder per Boten: Lenzing AG, 4860 Lenzing, z. Hd. Mag. Angelika Guldt, per Telefax: +43 (0) 7672 – 918 2713 oder per E-Mail: Hauptversammlung_2011@lenzing.com
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Beschlussvorschläge von Aktionären gemäß § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung und eine allfällige Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 18. März 2010 der Gesellschaft an eine der folgenden Adressen zugeht:
Per Post oder per Boten: Lenzing AG, 4860 Lenzing, z. Hd. Mag. Angelika Guldt,
per Telefax: +43 (0) 7672 – 918 2713 oder per E-Mail: Hauptversammlung_2011@lenzing.com, wobei das Verlangen beispielsweise als Beilage (PDF-Datei, Tif-Datei) dem E-Mail anzuschließen ist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Jeder Beschlussvorschlag muss auch in einer deutschen Fassung vorgelegt werden (§ 128 Abs 5 AktG).
Hinweis zum Auskunftsrecht und Antragsrecht gemäß §§ 118 f AktG
Aktionären ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der ordentlichen Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, wenn sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder eine Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der ordentlichen Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten.
Jeder Aktionär ist gemäß § 119 AktG berechtigt, in der ordentlichen Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung.
Einlass und Registrierung
Der Einlass zur ordentlichen Hauptversammlung beginnt am 29. März 2011 um 11.15 Uhr.
Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur ordentlichen Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Wir ersuchen Sie, in Ihre Zeitplanung die zu erwartenden zahlreichen Teilnehmer sowie die nunmehr üblichen Sicherheitsvorkehrungen einzukalkulieren.
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